Ein Fünftklässler aus Heidelberg darf vorläufig am Unterricht eines privaten Gymnasiums teilnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim entschied zugunsten des Schülers, nachdem die Eltern Beschwerde gegen eine vorherige Ablehnung eingelegt hatten. Das Urteil betrifft die Frage, unter welchen Bedingungen Kinder ohne staatlich anerkannte Grundschulempfehlung an ein Gymnasium aufgenommen werden können.
Inhaltsverzeichnis:
- Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim
- Heidelberger Privatgymnasium und seine Aufnahmebedingungen
- Kritik an der gesetzlichen Grundlage des Tests
- Bedeutung der Entscheidung für Eltern und Schulen
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Junge vorläufig die fünfte Klasse eines Heidelberger Gymnasiums besuchen darf. Zuvor hatte die Schule ihn abgelehnt, weil er in einem von der Schule durchgeführten Test nicht die geforderten Ergebnisse erzielt hatte. Das Verfahren zeigt, wie unterschiedlich Aufnahmeverfahren privater Bildungseinrichtungen in Baden-Württemberg gehandhabt werden.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte den Eilantrag der Eltern am 8. August 2025 zunächst abgelehnt. Erst die Beschwerde vor dem VGH führte zur Änderung. Nach der Begründung des Gerichts war der Schüler durch seine bisherigen Leistungen ausreichend qualifiziert, auch ohne ein positives Testergebnis in den Unterricht aufgenommen zu werden.
Heidelberger Privatgymnasium und seine Aufnahmebedingungen
Der Schüler hatte zuvor eine private Grundschule in Heidelberg besucht. Diese hatte ihm eine Empfehlung für das Gymnasium ausgesprochen. Da die Schule jedoch noch keine staatliche Anerkennung besitzt, ist diese Empfehlung rechtlich nicht verbindlich.
Die Eltern des Jungen schlossen daraufhin einen Vertrag mit einem privaten Gymnasium. Da weder eine verbindliche Grundschulempfehlung noch eine erfolgreiche Teilnahme am „Kompass 4“-Test vorlag, führte das Gymnasium einen eigenen Potenzialtest durch. Laut der Schule entsprach das Ergebnis nicht den Anforderungen, weshalb die Aufnahme verweigert wurde.
Zur Begründung führte die Schule an, dass der Test notwendig sei, um das Lernniveau und die Belastbarkeit der künftigen Schüler einzuschätzen. Die Eltern sahen darin jedoch eine unzulässige Benachteiligung und reichten Klage ein.
Kritik an der gesetzlichen Grundlage des Tests
Der Verwaltungsgerichtshof hatte Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Grundlage des Potenzialtests. Es sei unklar geregelt, ab wann ein solcher Test als bestanden gilt und den Zugang zu einem Gymnasium ermöglicht. Ohne eine eindeutige Definition könne eine Schule die Aufnahmekriterien nicht verbindlich festlegen.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Schüler keine Möglichkeit hatte, die Aufnahmevoraussetzungen für ein staatlich anerkanntes Gymnasium zu erfüllen. Die bisher erbrachten schulischen Leistungen galten als Beleg seiner Eignung.
Bedeutung der Entscheidung für Eltern und Schulen
Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für andere Familien, deren Kinder eine private Schule besuchen. Es verdeutlicht, dass Privatschulen bei Aufnahmeentscheidungen klare und gesetzlich gestützte Verfahren anwenden müssen.
Wichtige Punkte der Entscheidung:
- Ein Potenzialtest muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
- Unklare Bewertungskriterien dürfen nicht zu einer Ablehnung führen.
- Die bisherigen schulischen Leistungen eines Kindes müssen berücksichtigt werden.
Der Fall zeigt, dass Gerichte in Zweifelsfällen zugunsten des Kindeswohls entscheiden. Für das Heidelberger Gymnasium bedeutet das Urteil, den Schüler vorläufig zu unterrichten, bis eine endgültige rechtliche Klärung erfolgt.
Quelle: Tagesschau